Das Niedersächsische Schulgesetz gibt folgende Auskunft zur Arbeit der Gesamtkonferenz:
§ 34 NSchG
Gesamtkonferenz
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterricht- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über:
1. das Schulprogramm,
2. die Schulordnung,
3. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
4. Grundsätze für
a) Leistungsbewertung und Beurteilung,
b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung,
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
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